26/07/2022
Die Frage, ob Pflanzen als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) behandelt werden können, beschäftigt viele Unternehmer und Selbstständige. Besonders in Büros und Geschäftsräumen erfreuen sich Pflanzen großer Beliebtheit, da sie nicht nur das Ambiente verbessern, sondern auch das Raumklima positiv beeinflussen können. Doch wie sieht es steuerlich aus? Können diese grünen Anschaffungen steuerlich geltend gemacht werden und fallen sie unter die Regelungen für GWG? Dieser Artikel beleuchtet die Thematik umfassend und gibt Ihnen einen klaren Überblick über die steuerliche Behandlung von Pflanzen im betrieblichen Kontext.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Bevor wir uns den Pflanzen widmen, ist es wichtig zu verstehen, was ein geringwertiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne überhaupt ist. Ein GWG ist ein abnutzbares, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Diese Wertgrenzen werden regelmäßig angepasst und sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt.
Derzeit (Stand: 2023) gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Behandlung von GWG, die Unternehmen nutzen können, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Steuervorteile zu erzielen:
- Sofortabschreibung bis 800 Euro (netto): Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (netto) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
- Sammelposten (Poolabschreibung) für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto): Alternativ zur Sofortabschreibung können Unternehmen für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto) einen Sammelposten bilden. Dieser Sammelposten wird dann über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter. Die Wahl des Sammelpostens ist bindend für alle GWG in diesem Wertebereich im jeweiligen Wirtschaftsjahr.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Beträge Nettobeträge sind und sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer beziehen. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Nettobetrag relevant. Für Kleinunternehmer und Privatpersonen, die keine Vorsteuer ziehen können, gilt der Bruttobetrag.
Kriterien für die Einstufung als GWG
Damit eine Pflanze als GWG eingestuft werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Abnutzbar: Pflanzen sind grundsätzlich abnutzbar, da sie einer natürlichen Lebensdauer unterliegen und mit der Zeit verblühen oder ersetzt werden müssen.
- Beweglich: Pflanzen in Töpfen oder Containern sind beweglich und können ihren Standort verändern. Dies ist ein wichtiges Kriterium für GWG.
- Selbstständig nutzbar: Pflanzen sind in der Regel selbstständig nutzbar. Sie benötigen zwar Pflege, aber sie erfüllen ihren Zweck – beispielsweise die Verbesserung des Raumklimas oder die Dekoration – unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern.
- Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze: Die Anschaffungskosten der Pflanze (inklusive Topf, Erde und gegebenenfalls Transportkosten) dürfen die aktuelle GWG-Grenze (800 Euro netto für die Sofortabschreibung oder 1.000 Euro netto für den Sammelposten) nicht überschreiten.
Pflanzen im Büro und Geschäft: Betriebliche Nutzung
Pflanzen in Büros und Geschäftsräumen dienen in der Regel betrieblichen Zwecken. Sie tragen zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre bei, können die Luftqualität verbessern und das Wohlbefinden der Mitarbeiter und Kunden steigern. Somit sind die Kosten für Pflanzen, die im betrieblichen Kontext eingesetzt werden, grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Typische Einsatzbereiche für Pflanzen im Betrieb sind:
- Büroräume: Pflanzen auf Schreibtischen, in Regalen oder als Raumteiler.
- Empfangsbereiche und Wartezimmer: Pflanzen, die einen einladenden Eindruck vermitteln.
- Besprechungsräume: Pflanzen, die eine angenehme Atmosphäre für Meetings schaffen.
- Verkaufsräume: Pflanzen, die das Ambiente des Geschäfts aufwerten und Kunden ansprechen.
Pflanzen als GWG oder direkte Betriebsausgabe?
Ob eine Pflanze als GWG behandelt oder direkt als Betriebsausgabe abgesetzt wird, hängt von den Anschaffungskosten ab.
Fall 1: Anschaffungskosten unter 800 Euro (netto)
Wenn die Anschaffungskosten einer Pflanze inklusive Zubehör (Topf, Erde etc.) unter 800 Euro (netto) liegen, kann sie entweder direkt als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung abgesetzt oder als GWG sofort abgeschrieben werden. In diesem Fall gibt es keinen großen Unterschied, da beide Methoden zum sofortigen Abzug der Kosten führen. Die Sofortabschreibung als GWG ist jedoch die üblichere und empfohlene Vorgehensweise, da sie den Charakter als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens besser widerspiegelt.
Fall 2: Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto)
Liegen die Anschaffungskosten einer Pflanze zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto), kann sie nicht mehr direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden, es sei denn, der Unternehmer entscheidet sich für die Bildung eines Sammelpostens. In diesem Fall wird die Pflanze zusammen mit anderen GWG in diesem Wertebereich in den Sammelposten aufgenommen und über fünf Jahre abgeschrieben.
Fall 3: Anschaffungskosten über 1.000 Euro (netto)
Übersteigen die Anschaffungskosten einer Pflanze 1.000 Euro (netto), handelt es sich nicht mehr um ein GWG. In diesem Fall muss die Pflanze aktiviert und über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer von Pflanzen kann je nach Art und Pflege unterschiedlich sein, liegt aber in der Regel im Bereich von wenigen Jahren. In der Praxis sind Pflanzen mit so hohen Anschaffungskosten eher selten, es sei denn, es handelt sich um sehr große oder seltene Exemplare.
Buchung und Dokumentation
Unabhängig davon, ob eine Pflanze als GWG behandelt oder direkt als Betriebsausgabe abgesetzt wird, ist eine ordnungsgemäße Buchung und Dokumentation erforderlich.
Für die Sofortabschreibung als GWG (bis 800 Euro netto):
- Erfassung der Pflanze im Anlageverzeichnis (GWG-Verzeichnis) mit Angaben zu Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Bezeichnung.
- Buchung der Anschaffungskosten als Aufwand (z.B. „Abschreibung GWG“ oder „Bürobedarf“).
- Aufbewahrung des Kaufbelegs.
Für den Sammelposten (250 bis 1.000 Euro netto):
- Erfassung der Pflanze im Sammelpostenverzeichnis mit Angaben zu Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Bezeichnung.
- Buchung der jährlichen Sammelpostenabschreibung als Aufwand.
- Aufbewahrung des Kaufbelegs.
Für die Abschreibung über die Nutzungsdauer (über 1.000 Euro netto):
- Aktivierung der Pflanze im Anlagevermögen.
- Festlegung der Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode.
- Jährliche Abschreibung über die Nutzungsdauer.
- Aufbewahrung des Kaufbelegs.
Fragen und Antworten (FAQ)
Können auch Kunstpflanzen als GWG abgeschrieben werden?
Ja, auch Kunstpflanzen können grundsätzlich als GWG abgeschrieben werden, sofern sie die Kriterien für ein GWG erfüllen (abnutzbar, beweglich, selbstständig nutzbar, Anschaffungskosten unter den GWG-Grenzen) und betrieblich genutzt werden. Kunstpflanzen sind in der Regel langlebiger als echte Pflanzen und können daher über mehrere Jahre genutzt werden.
Was ist mit den laufenden Kosten für Pflanzenpflege?
Die laufenden Kosten für die Pflege von Pflanzen (z.B. Dünger, Pflanzenerde, Gießkanne, Kosten für einen Gärtner oder eine Reinigungskraft, die die Pflanzen pflegt) sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern die Pflanzen betrieblich genutzt werden. Diese Kosten werden in der Regel direkt als Aufwand gebucht und nicht über die GWG-Regelungen abgesetzt.
Muss ich ein separates GWG-Verzeichnis für Pflanzen führen?
Nein, es ist nicht erforderlich, ein separates GWG-Verzeichnis nur für Pflanzen zu führen. Pflanzen, die als GWG behandelt werden, werden in das allgemeine GWG-Verzeichnis des Unternehmens aufgenommen, zusammen mit anderen GWG wie Büromöbeln, Computern oder Werkzeugen.
Was passiert mit Pflanzen, die im Homeoffice verwendet werden?
Pflanzen, die im Homeoffice verwendet werden, können unter Umständen ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn das Homeoffice den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt und die Pflanzen überwiegend beruflich genutzt werden. Hier ist jedoch eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich und gegebenenfalls eine Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung vorzunehmen.
Fazit: Pflanzen als GWG – eine grüne Steuersparmöglichkeit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Pflanzen durchaus als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden können, sofern sie die entsprechenden Kriterien erfüllen und betrieblich genutzt werden. Dies ermöglicht es Unternehmen und Selbstständigen, die Anschaffungskosten für Pflanzen steuerlich geltend zu machen und somit ihre Steuerlast zu mindern. Ob Sofortabschreibung oder Sammelposten – die GWG-Regelungen bieten flexible Möglichkeiten, um die steuerliche Behandlung von Pflanzen im betrieblichen Kontext zu vereinfachen. Durch eine ordnungsgemäße Buchung und Dokumentation können Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen und gleichzeitig für ein angenehmes und produktives Arbeitsumfeld sorgen. Nutzen Sie die grüne Steuersparmöglichkeit und bringen Sie etwas Natur in Ihr Büro oder Geschäft!
