06/03/2026
Viele Menschen mit Behinderung wünschen sich eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben. Der sogenannte geschützte Arbeitsplatz in Österreich bietet hierfür eine wichtige Möglichkeit. Aber was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wer hat Anspruch darauf und welche Vorteile bietet er? Dieser Artikel beantwortet Ihre Fragen und gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema geschützte Arbeitsplätze in Österreich.

- Was ist ein geschützter Arbeitsplatz genau?
- Wer hat Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz?
- Voraussetzungen für einen geschützten Arbeitsplatz
- Der Nachweis der Behinderung
- Erhöhter Kündigungsschutz
- Ausnahmen vom Kündigungsschutz
- Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
- Vorteile eines geschützten Arbeitsplatzes für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Fazit
Was ist ein geschützter Arbeitsplatz genau?
Entgegen der ersten Assoziation, die der Begriff „geschützt“ hervorrufen mag, handelt es sich bei einem geschützten Arbeitsplatz nicht um eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen Sondereinrichtung. Ein geschützter Arbeitsplatz ist vielmehr ein Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt. Das bedeutet, Menschen mit Behinderung werden in regulären Unternehmen und Betrieben integriert.
Der „Schutz“ besteht hierbei in der finanziellen Förderung des Arbeitsplatzes. Da Arbeitnehmer mit Behinderung aufgrund ihrer Einschränkungen möglicherweise nicht die volle Leistung erbringen können, die von einem nicht-behinderten Arbeitnehmer erwartet wird, können Unternehmen für die Beschäftigung dieser Mitarbeiter staatliche Unterstützung in Form von Lohnkostenzuschüssen erhalten.
Diese Förderung soll es Unternehmen erleichtern, Menschen mit Behinderung einzustellen und ihnen eine faire Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben. Gleichzeitig profitieren Menschen mit Behinderung von der Integration in ein reguläres Arbeitsumfeld und der Möglichkeit, ihre Fähigkeiten und Kompetenzen einzubringen.
Wer hat Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz?
Grundsätzlich können Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf einen geförderten Arbeitsplatz haben. Dabei wird unterschieden, ob eine Person als „begünstigt behindert“ gilt oder nicht. Die Einstufung als „begünstigt behindert“ ist dabei entscheidend für den Umfang des Schutzes und die Art der Förderung.
Begünstigt behinderte Menschen
Als begünstigt behindert gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent festgestellt wurde. Dieser Grad der Behinderung muss durch einen entsprechenden Bescheid des Sozialministeriumservice nachgewiesen werden.
Menschen mit einem GdB von 50 Prozent oder mehr unterliegen dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und genießen somit besonderen Schutz im Arbeitsleben, einschließlich des Anspruchs auf einen geschützten Arbeitsplatz.
Nicht begünstigt behinderte Menschen
Auch Menschen mit Behinderung, die nicht als begünstigt behindert gelten (also einen GdB unter 50 Prozent haben), können unter Umständen einen geförderten Arbeitsplatz erhalten. Die Förderungsmöglichkeiten können in diesem Fall jedoch geringer sein und variieren je nach Bundesland und individueller Situation.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Förderung nicht nur für Personen mit „offensichtlichen“ Behinderungen gedacht ist. Auch psychische Erkrankungen, Lernschwierigkeiten oder chronische Erkrankungen können Gründe für eine Behinderung und somit für die Inanspruchnahme eines geschützten Arbeitsplatzes sein.
Voraussetzungen für einen geschützten Arbeitsplatz
Um einen geschützten Arbeitsplatz zu erhalten, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Feststellung einer Behinderung: Es muss eine anerkannte Behinderung vorliegen, idealerweise mit einem GdB von mindestens 50 Prozent (für begünstigt behinderte Menschen).
- Arbeitsfähigkeit: Die Person muss grundsätzlich arbeitsfähig sein und in der Lage sein, eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszuüben, auch wenn die Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung eingeschränkt ist.
- Motivation und Bereitschaft: Die Person muss motiviert sein, zu arbeiten und sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen.
- Bedarf an Unterstützung: Es muss ein Bedarf an Unterstützung und Förderung bestehen, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die genauen Voraussetzungen und Förderrichtlinien können je nach Bundesland und Förderstelle variieren. Es empfiehlt sich daher, sich individuell beraten zu lassen (siehe Abschnitt „Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche“).

Der Nachweis der Behinderung
Um den Status als begünstigt behindert und den damit verbundenen Schutz zu erlangen, ist ein Nachweis über den Grad der Behinderung erforderlich. Dieser Nachweis kann auf verschiedene Weise erbracht werden:
- Bescheid nach §14 Abs. 1 BEinstG: Ein rechtskräftiger Bescheid über die Zuerkennung von (Renten-)Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Nachweis.
- Bescheid nach §14 Abs. 2 BEinstG: Ein Bescheid aufgrund eines erfolgreichen Antrags beim Sozialministeriumservice nach §14 Abs. 2 BEinstG wird ebenfalls anerkannt.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Behindertenpass nach §40 Bundesbehindertengesetz nicht als Nachweis für den Status als begünstigt behindert dient. Der Behindertenpass dient primär der sozialen Eingliederung und hat nicht automatisch arbeitsrechtliche Auswirkungen.
Wird die Feststellung der Behinderung vor Beginn eines Dienstverhältnisses beantragt, aber erst nach Dienstantritt festgestellt, besteht der Schutz ab dem siebenten Monat der Beschäftigung.
Erhöhter Kündigungsschutz
Ein wesentlicher Vorteil des Status als begünstigt behindert ist der erhöhte Kündigungsschutz. Dieser Schutz soll verhindern, dass Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Einschränkungen leichter gekündigt werden können.
Dienstgeber müssen vor Ausspruch einer Kündigung eines begünstigt behinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice einholen. Dieser Ausschuss prüft den Kündigungsgrund und wägt die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab.
Die Zustimmung zur Kündigung wird nur erteilt, wenn dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des begünstigt Behinderten nicht zuzumuten ist und ein im Gesetz normierter Kündigungsgrund vorliegt. Dies können beispielsweise wirtschaftliche Gründe, mangelnde Leistung oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein.
Für Dienstverhältnisse, die bis Ende 2010 begründet wurden, gilt der erhöhte Kündigungsschutz unmittelbar. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom erhöhten Kündigungsschutz, insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, die ab 2011 neu begründet wurden:
- Erste vier Jahre der Beschäftigung: In den ersten vier Jahren eines ab 2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigt Behinderten gilt der erhöhte Kündigungsschutz nicht.
- Erste sechs Monate bei noch nicht begünstigt Behinderten: In den ersten sechs Monaten eines ab 2011 geschlossenen Arbeitsverhältnisses mit einem noch nicht begünstigt Behinderten gilt der erhöhte Kündigungsschutz ebenfalls nicht. Wird der Status als begünstigt behindert jedoch innerhalb dieser sechs Monate festgestellt, greift der Kündigungsschutz ab dem siebenten Monat der Beschäftigung.
Eine wichtige Ausnahme von diesen Regelungen bildet der Arbeitsunfall. Auch während der ersten vier Jahre bzw. sechs Monate greift der erhöhte Kündigungsschutz, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall steht.
Der erhöhte Kündigungsschutz gilt außerdem nicht bei:
- Einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
- Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
- Berechtigter fristloser Entlassung
Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
Für Menschen mit Behinderung, die auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind, gibt es verschiedene Organisationen und Anlaufstellen, die Unterstützung anbieten:
- NEBA – Netzwerk Berufliche Assistenz: NEBA bietet umfassende Unterstützung bei der Jobsuche, Bewerbung, Arbeitsplatzanpassung und im Berufsleben.
- AMS (Arbeitsmarktservice): Das AMS verfügt über spezielle Berater für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und bietet Informationen zu Förderungen und Unterstützungsprogrammen.
- Sozialministeriumservice: Das Sozialministeriumservice ist zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung und bietet Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um Behinderung und Beruf.
- Integrationshilfe der Bundesländer (z.B. Vorarlberger Landesregierung): Die Bundesländer bieten eigene Programme und Beratungsstellen zur Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt.
Diese Organisationen helfen Ihnen unter anderem bei der:
- Berufsorientierung und -beratung
- Erstellung von Bewerbungsunterlagen
- Jobsuche und Vermittlung von Arbeitsplätzen
- Beantragung von Förderungen und Unterstützungsleistungen
- Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz
Vorteile eines geschützten Arbeitsplatzes für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der geschützte Arbeitsplatz bietet sowohl für Arbeitnehmer mit Behinderung als auch für Arbeitgeber eine Reihe von Vorteilen:
Vorteile für Arbeitnehmer mit Behinderung:
- Chance auf Integration: Der geschützte Arbeitsplatz ermöglicht die Integration in ein reguläres Arbeitsumfeld und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
- Sicherer Arbeitsplatz: Der erhöhte Kündigungsschutz bietet mehr Sicherheit und Stabilität im Arbeitsverhältnis.
- Individuelle Förderung: Durch die Förderung können Arbeitsplätze geschaffen werden, die den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten angepasst sind.
- Selbstwertgefühl und Anerkennung: Die Möglichkeit, einer regulären Arbeit nachzugehen, stärkt das Selbstwertgefühl und die soziale Anerkennung.
Vorteile für Arbeitgeber:
- Zugang zu qualifizierten Fachkräften: Menschen mit Behinderung sind oft hochmotivierte und loyale Mitarbeiter mit wertvollen Fähigkeiten und Kompetenzen.
- Finanzielle Förderung: Die Lohnkostenzuschüsse reduzieren die Personalkosten und machen die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung wirtschaftlich attraktiver.
- Positives Image: Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, zeigen soziale Verantwortung und stärken ihr positives Image in der Öffentlichkeit.
- Vielfalt im Team: Die Integration von Menschen mit Behinderung fördert die Vielfalt im Team und kann zu neuen Perspektiven und innovativen Lösungen führen.
Fazit
Der geschützte Arbeitsplatz ist ein wichtiges Instrument zur Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt in Österreich. Er bietet Menschen mit Behinderung die Chance auf eine reguläre Beschäftigung und Unternehmen die Möglichkeit, wertvolle Mitarbeiter zu gewinnen. Durch die finanzielle Förderung und den erhöhten Kündigungsschutz werden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterstützt und ein inklusiver Arbeitsmarkt gefördert. Wenn Sie Fragen zum Thema geschützter Arbeitsplatz haben oder Unterstützung bei der Jobsuche benötigen, zögern Sie nicht, sich an die genannten Beratungsstellen zu wenden.
