Welche Reparaturen muss der Mieter in der Schweiz zahlen?

Kleinreparaturen: Was Mieter in der Schweiz zahlen?

30/01/2026

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In der Schweiz ist es üblich, dass Mieter einen Teil der Reparaturkosten für ihre Mietwohnung übernehmen müssen. Dies wird als 'kleiner Unterhalt' bezeichnet und ist gesetzlich im Obligationenrecht (OR) geregelt. Viele Mieter sind sich jedoch unsicher, welche Reparaturen genau darunter fallen und wann der Vermieter zuständig ist. Dieser Artikel beleuchtet detailliert, welche Reparaturen Sie als Mieter in der Schweiz selbst bezahlen müssen, um Missverständnisse zu vermeiden und Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Welche Reparaturen muss der Mieter in der Schweiz zahlen?
Der Mieter hat zum Beispiel für folgende Positionen aufzukommen: Instandhalten der Installationen, Armaturen und Apparate in Küche und Bad (Ersetzen von Kuchenblechen, Kühlschrankeinrichtungen, Spiegel, Duschschlauch, WC-Deckel, Ablaufdeckel in Lavabo und Badewanne)
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter dem 'kleinen Unterhalt'?

Der Grundsatz in der Schweiz ist klar: Der Vermieter trägt die Hauptverantwortung für den Unterhalt der Mietsache. Das bedeutet, dass er grundsätzlich für die Instandhaltung der Wohnung und die Behebung von Mängeln zuständig ist. Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme für den sogenannten 'kleinen Unterhalt' vor. Dieser Begriff umfasst kleinere Reparaturen und Ausbesserungen, die für den gewöhnlichen Unterhalt der Wohnung erforderlich sind und üblicherweise vom Mieter selbst vorgenommen werden können.

Der 'kleine Unterhalt' basiert auf dem Ortsgebrauch. Das bedeutet, dass die konkrete Ausgestaltung des 'kleinen Unterhalts' von Kanton zu Kanton und sogar von Gemeinde zu Gemeinde leicht variieren kann. Es gibt jedoch eine allgemeine Übereinstimmung darüber, welche Arten von Reparaturen typischerweise darunter fallen.

Typische Beispiele für Reparaturen im 'kleinen Unterhalt'

Die folgenden Beispiele geben Ihnen eine klare Vorstellung davon, welche Reparaturen in der Regel dem 'kleinen Unterhalt' zugerechnet werden und somit von Ihnen als Mieter zu bezahlen sind:

  • Küche und Bad:
    • Installationen, Armaturen und Apparate instand halten: Dies beinhaltet das Ersetzen von einfachen Teilen wie Kuchenblechen im Backofen, Kühlschrankeinrichtungen (z.B. Schubladen, Ablagen), Spiegel im Bad, Duschschläuchen, WC-Deckeln sowie Ablaufdeckeln in Lavabo und Badewanne. Es geht hierbei um den Ersatz von Verschleissteilen oder kleineren, leicht austauschbaren Komponenten.
  • Elektroinstallationen:
    • Ersetzen von elektrischen Schaltern, Steckdosen, Sicherungen und Glühbirnen: Der Austausch von defekten Lichtschaltern oder Steckdosen, das Ersetzen von durchgebrannten Sicherungen (sofern diese leicht zugänglich sind und keinen Elektriker erfordern) sowie das Auswechseln von Glühbirnen und Leuchtmitteln fallen in den Bereich des 'kleinen Unterhalts'. Dies gilt auch für moderne Leuchtmittel wie LED-Lampen.
  • Abwasserleitungen:
    • Entstopfen von Abwasserleitungen bis zur Hauptleitung: Verstopfungen in Abwasserleitungen, die sich bis zur Hauptleitung erstrecken und durch den normalen Gebrauch entstehen (z.B. durch Haare, Speisereste), müssen vom Mieter beseitigt werden. Dies kann das Verwenden eines Pömpels oder eines einfachen Rohrreinigers umfassen. Wenn die Verstopfung jedoch tiefer liegt oder durch bauliche Mängel verursacht wird, ist der Vermieter zuständig.

Es ist wichtig zu betonen, dass es sich bei diesen Beispielen um typische Fälle handelt. Im Einzelfall kann es immer zu Auslegungsfragen kommen. Generell gilt: Je kleiner und einfacher die Reparatur, desto wahrscheinlicher fällt sie unter den 'kleinen Unterhalt'.

Die Kostengrenze beim 'kleinen Unterhalt'

In der Praxis hat sich eine Kostengrenze für den 'kleinen Unterhalt' etabliert. Diese liegt üblicherweise zwischen CHF 150 und CHF 250 pro Einzelfall. Das bedeutet, dass Reparaturen, deren Kosten diesen Betrag nicht überschreiten, in der Regel vom Mieter zu bezahlen sind. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Richtlinie und keine gesetzlich festgelegte Grenze. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Grenze pro Einzelfall gilt. Wenn also mehrere kleine Reparaturen gleichzeitig anfallen, kann es sein, dass die Gesamtkosten höher sind, aber dennoch jede einzelne Reparatur unter die Kostengrenze fällt und somit vom Mieter zu tragen ist.

Wichtig: Diese Kostengrenze ist nicht in Stein gemeisselt und kann je nach Region und Gerichtspraxis leicht variieren. Es ist ratsam, sich im Zweifelsfall bei einer Mieterberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt zu informieren.

Was passiert, wenn die Reparaturkosten die Kostengrenze überschreiten?

Wenn die Kosten für eine Reparatur den üblichen Rahmen des 'kleinen Unterhalts' (z.B. über CHF 250) übersteigen, ist in der Regel der Vermieter zuständig. In diesem Fall sollten Sie als Mieter den Vermieter umgehend informieren und ihn auffordern, die Reparatur zu veranlassen und die Kosten zu übernehmen. Es ist empfehlenswert, dies schriftlich per eingeschriebenem Brief zu tun, um einen Nachweis zu haben.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Ursache des Schadens entscheidend sein kann. Wenn der Schaden durch unsachgemässen Gebrauch oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurde, kann es sein, dass der Mieter auch bei höheren Reparaturkosten haftbar gemacht wird. In solchen Fällen ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

Muss der Mieter Kleinteile auch bei Ablauf der Lebensdauer ersetzen?

Ja, auch wenn die Lebensdauer eines Kleinteils bereits abgelaufen ist, ist der Mieter im Rahmen des 'kleinen Unterhalts' für den Ersatz zuständig. Beispielsweise muss ein Mieter auch dann eine alte Glühbirne ersetzen, wenn diese altersbedingt durchbrennt, selbst wenn sie schon viele Jahre in der Wohnung installiert war. Der 'kleine Unterhalt' zielt darauf ab, den reibungslosen Betrieb der Wohnung im Alltag sicherzustellen und kleinere Verschleisserscheinungen zu beheben.

Wann muss der 'kleine Unterhalt' erledigt werden?

Die Mängelbeseitigung im Rahmen des 'kleinen Unterhalts' sollte spätestens zum Termin der Wohnungsabgabe erfolgen. Das bedeutet, dass Sie als Mieter verpflichtet sind, bis zum Auszug aus der Wohnung alle Reparaturen des 'kleinen Unterhalts' zu beheben. Es ist jedoch ratsam, kleinere Mängel zeitnah zu beheben, um grössere Schäden zu vermeiden und den Wohnkomfort aufrechtzuerhalten. Zudem kann es bei der Wohnungsabnahme zu Diskussionen und Beanstandungen kommen, wenn offensichtliche Mängel des 'kleinen Unterhalts' nicht behoben wurden.

Zusammenfassende Tabelle: 'Kleiner Unterhalt' vs. Vermieterpflichten

'Kleiner Unterhalt' (Mieterpflicht)Vermieterpflicht
Kleinere Reparaturen bis ca. CHF 150-250 pro FallGrössere Reparaturen und Instandhaltung
Typische Beispiele: Glühbirnen wechseln, WC-Deckel ersetzen, Abfluss verstopfenTypische Beispiele: Heizung reparieren, Fenster ersetzen, Rohrbruch beheben
Basierend auf Ortsgebrauch und Gesetz (OR)Grundlegende Pflicht des Vermieters
Mieter trägt die KostenVermieter trägt die Kosten (ausser bei Mieterverschulden)

Fazit

Der 'kleine Unterhalt' ist ein wichtiger Bestandteil des Mietrechts in der Schweiz. Als Mieter ist es essenziell, Ihre Pflichten in diesem Bereich zu kennen, um unnötige Streitigkeiten mit dem Vermieter zu vermeiden. Indem Sie kleinere Reparaturen selbst übernehmen und die Kostengrenze im Auge behalten, tragen Sie zu einem guten Mietverhältnis bei und vermeiden unerwartete Ausgaben. Bei Unsicherheiten oder komplexeren Reparaturfällen sollten Sie jedoch immer das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen oder sich rechtlich beraten lassen. Ein offener und transparenter Umgang mit Reparaturen ist der Schlüssel zu einem harmonischen Mietverhältnis in der Schweiz.

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