25/02/2023
Ein eigener Garten ist für viele Mieter ein wahrer Traum. Er verspricht Erholung, Naturverbundenheit und einen Ort der Entspannung direkt vor der Haustür. Doch mit dem grünen Paradies kommen auch Pflichten. Oftmals entsteht zwischen Mietern und Vermietern Uneinigkeit darüber, wer für welche Aufgaben im Garten zuständig ist und inwieweit der Vermieter bei der Gestaltung mitreden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Rechte und Pflichten beider Parteien und klärt auf, was Vermieter in puncto Gartengestaltung vorschreiben dürfen.

- Die Rolle des Mietvertrags bei der Gartenpflege
- Sonderfall: Konkrete Aufgaben im Mietvertrag
- Gartenpflegekosten als Betriebskosten
- Das Direktionsrecht des Vermieters bei der Gartengestaltung
- Was passiert, wenn Mieter die Gartenpflege vernachlässigen?
- Gut zu wissen: Lärmschutz im Garten
- FAQ: Häufige Fragen zur Gartengestaltung durch Mieter
- Fazit: Klare Vereinbarungen und offene Kommunikation vermeiden Streit
Die Rolle des Mietvertrags bei der Gartenpflege
Die Basis für alle Vereinbarungen rund um die Gartenpflege bildet der Mietvertrag. Ob und in welchem Umfang Mieter zur Gartenarbeit verpflichtet sind, ist in diesem Dokument festgelegt. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland betont, dass es entscheidend ist, was konkret im Mietvertrag vereinbart wurde. Ideal wäre eine detaillierte Beschreibung der Gartenpflegepflichten, diese ist jedoch eher die Ausnahme. In den meisten Fällen finden sich allgemeine Formulierungen wie „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“.
Was bedeutet „allgemeine Gartenpflege“?
Gerade bei solch allgemeinen Klauseln entstehen häufig Streitigkeiten. Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Fällen mit der Auslegung solcher Klauseln auseinandergesetzt. Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 316 T 66/02) definiert den Umfang der „allgemeinen Gartenpflege“ für Mieter. Demnach umfasst diese grundsätzlich nur einfache Pflegearbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern und einen geringen Zeitaufwand beanspruchen.
Konkrete Aufgaben der einfachen Gartenpflege
Zu den typischen Aufgaben, die Mieter im Rahmen der einfachen Gartenpflege übernehmen müssen, zählen:
- Rasenmähen: Das regelmäßige Kürzen des Rasens, um ihn in einem gepflegten Zustand zu halten.
- Unkrautjäten: Das Entfernen von unerwünschten Wildkräutern in Beeten und auf Wegen.
- Laubharken: Das Zusammenrechen und Entfernen von Laub im Herbst, um Wege und Rasenflächen sauber zu halten.
- Umgraben von Beeten: Das Auflockern der Erde in Pflanzbeeten, um sie für die Bepflanzung vorzubereiten.
- Zurückschneiden kleiner Sträucher und Büsche: Das Entfernen von übermäßigem Wachstum an kleineren Gehölzen, um Form und Ordnung zu bewahren.
- Heckenpflege (leichter Formschnitt): Ein leichter Formschnitt an Hecken, sofern diese nicht meterhoch sind und keine Spezialkenntnisse erfordern.
Aufgaben, die nicht zur einfachen Gartenpflege gehören
Es gibt jedoch auch Gartenarbeiten, die über die „einfache Pflege“ hinausgehen und in der Regel nicht vom Mieter zu übernehmen sind. Dazu gehören:
- Baumfällarbeiten und Entfernung morscher Baumstämme: Diese Arbeiten erfordern Fachkenntnisse und sind oft gefährlich. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
- Professioneller Baumschnitt und aufwendiger Heckenschnitt: Das Beschneiden großer Bäume oder meterhoher Hecken, insbesondere wenn Spezialwerkzeug oder Fachwissen erforderlich ist.
- Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern: Die erstmalige Anlage des Gartens oder das Pflanzen neuer, größerer Gehölze ist Vermietersache.
- Umfangreiche Gartenumgestaltung: Größere Veränderungen im Gartenlayout, wie das Anlegen von Teichen oder das Verlegen von Wegen, sind nicht Mietersache.
- Reparaturarbeiten an Gartenanlagen: Die Instandhaltung von Zäunen, Gartenhäusern oder anderen festen Gartenbestandteilen obliegt dem Vermieter.
Sonderfall: Konkrete Aufgaben im Mietvertrag
Eine Ausnahme von der Regel der „einfachen Gartenpflege“ besteht, wenn im Mietvertrag detailliert aufgeführte Aufgaben vereinbart wurden. Steht dort beispielsweise explizit, dass der Mieter für den „jährlichen Obstbaumschnitt“ oder die „Pflege des Rosengartens“ zuständig ist, so ist er an diese Vereinbarung gebunden. In solchen Fällen kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass die Aufgaben zeitaufwändig sind oder zusätzliche Kosten verursachen. Es gilt: Vertrag ist Vertrag.
Gartenpflegekosten als Betriebskosten
Im Mietvertrag kann auch vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten zu tragen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter dem Mieter die Kosten für Gartengeräte in Rechnung stellen darf. Nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 11 S 81/01) sind lediglich die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen umlagefähig. Dazu zählen beispielsweise die Ausgaben für:
- Gärtnerarbeiten (wenn der Vermieter eine Firma beauftragt)
- Pflanzen (für die jährliche Neubepflanzung von Beeten)
- Dünger und Pflanzenschutzmittel
- Wasserkosten für die Gartenbewässerung (sofern ein separater Zähler vorhanden ist)
Das Direktionsrecht des Vermieters bei der Gartengestaltung
Eine zentrale Frage ist: Darf der Vermieter dem Mieter vorschreiben, wie die Gartengestaltung konkret auszusehen hat? Die Antwort lautet: Nein. Das Landgericht Köln (Az.: 1 S 119/09) hat entschieden, dass der Vermieter kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung besitzt. Auch wenn der Vermieter andere Vorstellungen von einem „schönen“ Garten hat als der Mieter, darf er ihm keine detaillierten Vorgaben machen. Der Mieter hat das Recht, den Garten nach seinen eigenen Vorlieben zu nutzen und zu gestalten, solange er die im Mietvertrag vereinbarten Pflegepflichten erfüllt und keine Substanzschäden verursacht.
Beispiel: Vom englischen Rasen zur Blumenwiese
Ein typisches Beispiel: Bei Mietbeginn war im Garten ein gepflegter englischer Rasen angelegt. Im Laufe der Mietzeit entscheidet sich der Mieter jedoch, eine naturnahe Blumenwiese anzulegen, die weniger Pflegeaufwand erfordert und Insektenfreundlicher ist. Der Vermieter kann dies in der Regel nicht untersagen, solange die Umgestaltung fachgerecht erfolgt und keine Beeinträchtigung für andere Mieter oder das Gebäude entsteht. Allerdings sollte der Mieter bedenken, dass bei Auszug möglicherweise der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist (Klausel zur Rückgabe des Mietobjekts).
Was passiert, wenn Mieter die Gartenpflege vernachlässigen?
Kommen Mieter ihren Gartenpflegepflichten nicht nach, kann dies Konsequenzen haben. Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, eine Gartenbaufirma mit den notwendigen Arbeiten zu beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Mieter nachweislich seine Pflichten verletzt und der Vermieter ihn zuvor abgemahnt hat.
In schwerwiegenden Fällen, wenn die Vernachlässigung der Gartenpflege zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Mietobjekts oder des Gesamteindrucks führt und eine Vertragsverletzung darstellt, kann der Vermieter sogar das Mietverhältnis kündigen. Allerdings muss eine solche Kündigung verhältnismäßig sein und wird von Gerichten genau geprüft. Der Mieter hat in jedem Fall das Recht, sich gegen eine Kündigung zu wehren, insbesondere wenn sie für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Gut zu wissen: Lärmschutz im Garten
Bei allen Gartenarbeiten ist es wichtig, die Lärmschutzbestimmungen zu beachten. In Wohngebieten gelten für den Einsatz von motorbetriebenen Gartengeräten wie Rasenmähern, Heckenscheren und Co. bestimmte Ruhezeiten:
- Sonn- und Feiertage: Ganztägig Verbot des Betriebs lauter Gartengeräte.
- Werktage: Verbot des Betriebs lauter Gartengeräte in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr.
- Für besonders laute Geräte (Laubbläser, Laubsauger, Rasentrimmer mit Metallmesser): Zusätzliche Einschränkung werktags von 13:00 bis 15:00 Uhr.
FAQ: Häufige Fragen zur Gartengestaltung durch Mieter
- Darf ich einen Pool im Mietgarten aufstellen?
- Das Aufstellen eines Pools ist grundsätzlich erlaubt, solange es sich um einen mobilen Pool handelt, der keine baulichen Veränderungen erfordert. Größere, fest installierte Pools bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
- Kann der Vermieter mir vorschreiben, welche Blumen ich pflanzen darf?
- Nein, der Vermieter hat kein Recht, Ihnen vorzuschreiben, welche Blumen oder Pflanzen Sie in Ihrem Mietgarten anpflanzen. Solange es sich im Rahmen einer üblichen Gartennutzung bewegt und keine Schäden verursacht werden.
- Muss ich den Garten bei Auszug in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen?
- Das hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Oftmals gibt es Klauseln zur „besenreinen Übergabe“ oder zur „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“. Es ist ratsam, dies im Mietvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig mit dem Vermieter zu sprechen.
- Was tun bei Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Gartenpflege?
- Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vermieter, um die unterschiedlichen Ansichten zu klären. Oftmals lassen sich Missverständnisse im persönlichen Gespräch ausräumen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann eine Rechtsberatung durch einen Mietrechtsexperten sinnvoll sein.
Fazit: Klare Vereinbarungen und offene Kommunikation vermeiden Streit
Um Streitigkeiten rund um die Gartengestaltung und -pflege im Mietverhältnis zu vermeiden, sind klare Vereinbarungen im Mietvertrag und eine offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter entscheidend. Mieter sollten ihre Rechte und Pflichten kennen und sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. So lässt sich das grüne Paradies im Mietgarten unbeschwert genießen, ohne dass der Traum vom eigenen Garten zum Albtraum wird.
