Wie nennt man umgefallene Bäume?

Baumschnitt in der Miete: Wer zahlt?

08/09/2023

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Die Nebenkostenabrechnung ist für viele Mieter ein undurchsichtiges Feld. Besonders bei Posten wie der Gartenpflege kommt es häufig zu Fragen und Unklarheiten. Ein wichtiger Aspekt dabei ist der Baumschnitt. Wer trägt die Kosten für diese Maßnahme? Dürfen Vermieter die Kosten einfach auf die Mieter umlegen? Dieser Artikel beleuchtet die Rechtslage und gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.

Wer zahlt, wenn ein Baum umfällt?
Wenn ein Baum im Sturm auf das Nachbargrundstück fällt und dort einen Schaden verursacht, etwa an einem Gebäude oder an einem Garten, wird der Schaden in erster Linie von der Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung der Geschädigten abgedeckt.5. Feb. 2025
Inhaltsverzeichnis

Gartenpflege als Teil der Betriebskosten

Die Gartenpflege ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als umlagefähige Betriebskostenposition aufgeführt (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Das bedeutet grundsätzlich, dass Vermieter die Kosten für die regelmäßige Pflege von Gärten und Grünanlagen auf die Mieter umlegen dürfen. Dies gilt jedoch nicht für alle Arbeiten und Kosten, die im Garten anfallen.

Welche Gartenpflegekosten sind umlagefähig?

Umlagefähig sind Kosten, die regelmäßig und wiederkehrend anfallen und der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dienen. Dazu gehören typischerweise:

  • Rasenmähen
  • Heckenschneiden
  • Beetpflege (Unkraut entfernen, Blumen pflanzen etc.)
  • Laubentfernung
  • Düngen
  • Bewässerung
  • Reinigung von Wegen und Plätzen
  • Pflege von Spielplätzen (inkl. Sandwechsel)

Auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen kann umlagefähig sein, wenn sie im Rahmen der regelmäßigen Gartenpflege notwendig ist. Ebenso die Kosten für Gartengeräte, allerdings nur die laufenden Kosten wie Wartung, Reparatur, Strom und Kraftstoff. Die Anschaffungskosten für neue Geräte sind in der Regel nicht umlagefähig.

Baumschnitt: Regelmäßige Pflege oder Instandhaltung?

Kommen wir nun zum zentralen Thema, dem Baumschnitt. Hier ist eine Differenzierung wichtig: Handelt es sich um einen regelmäßigen, pflegenden Baumschnitt oder um eine Baumfällung bzw. Maßnahmen zur Verkehrssicherung?

Regelmäßiger Baumschnitt ist umlagefähig

Der regelmäßige Baumschnitt, der der Pflege und dem Erhalt der Bäume dient, ist in der Regel umlagefähig. Dies gilt insbesondere für das Entfernen von Totholz, das Auslichten von Kronen und den Form- und Erziehungsschnitt. Auch wenn der Baumschnitt nicht jährlich, sondern beispielsweise alle zwei oder drei Jahre erfolgt, gilt er als regelmäßig wiederkehrend und ist somit umlagefähig.

Baumfällung und Verkehrssicherung sind oft keine Betriebskosten

Anders sieht es bei der Baumfällung und Maßnahmen zur Verkehrssicherung aus. Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Vermieter. Er muss sicherstellen, dass von den Bäumen auf seinem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle der Bäume auf Schäden und Krankheiten. Wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Baumfällung oder ein außerordentlicher Baumschnitt erforderlich wird, sind die Kosten dafür in der Regel nicht umlagefähig. Denn diese Maßnahmen sind nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern anlassbezogen und dienen primär der Instandhaltung und Sicherheit, die Vermietersache ist.

Wichtig: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wenn der Baumschnitt sowohl pflegende als auch verkehrssichernde Maßnahmen umfasst, kann eine anteilige Umlagefähigkeit gegeben sein. Hier ist eine genaue Prüfung der Rechnungspositionen ratsam.

Kosten, die nicht umlagefähig sind

Neben den Kosten für die Verkehrssicherung gibt es weitere Kosten im Gartenbereich, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dazu gehören:

  • Kosten für die Neuanlage eines Gartens oder einer Grünanlage (Erstbepflanzung)
  • Kosten für wesentliche Veränderungen des Gartens, die über die normale Pflege hinausgehen
  • Kosten für die Anschaffung neuer Gartengeräte (Rasenmäher, Heckenschere etc.)
  • Reparaturkosten an Gebäuden im Garten (z.B. Gartenhausreparatur)

Umlageschlüssel und Mietvertrag

Wie die umlagefähigen Gartenpflegekosten auf die Mieter verteilt werden, ist im Mietvertrag oder der Betriebskostenvereinbarung festgelegt. Häufig wird ein Verteilerschlüssel nach Wohnfläche verwendet. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Verteilerschlüssel nach Wohn- und Nutzfläche (§ 556a BGB).

Mieter in Eigenleistung?

Es ist möglich, dass Mieter vertraglich zur Gartenpflege in Eigenleistung verpflichtet werden. In diesem Fall entfallen natürlich die entsprechenden Kosten für einen Gärtner in der Nebenkostenabrechnung. Solche Vereinbarungen müssen jedoch klar und eindeutig im Mietvertrag formuliert sein. Vermieter dürfen von Mietern jedoch keine fachspezifischen Arbeiten wie Baumfällungen oder das Vertikutieren von Rasen verlangen.

Häufige Fragen zum Baumschnitt und Gartenpflegekosten

Frage: Dürfen die Kosten für die Fällung eines morschen Baumes auf die Mieter umgelegt werden?

Antwort: In der Regel nein. Die Baumfällung aus Gründen der Verkehrssicherheit ist meist Vermietersache und keine regelmäßig wiederkehrende Betriebskostenposition.

Frage: Was ist, wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Gartenpflege enthält?

Antwort: Auch ohne explizite Regelung im Mietvertrag sind die umlagesfähigen Gartenpflegekosten Teil der Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag generell so vereinbart ist. Die Umlage erfolgt dann nach dem gesetzlichen Verteilerschlüssel.

Frage: Ich habe einen eigenen Gartenanteil. Muss ich trotzdem für die Pflege des Gemeinschaftsgartens zahlen?

Antwort:Ja, in der Regel müssen Sie auch für die Pflege des Gemeinschaftsgartens zahlen, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart ist. Es sei denn, der Gemeinschaftsgarten ist ausschließlich den Mietern mit eigenem Gartenanteil vorbehalten. Hier ist die genaue Formulierung im Mietvertrag entscheidend.

Frage: Wie kann ich prüfen, ob die Gartenpflegekosten in meiner Nebenkostenabrechnung korrekt sind?

Antwort: Sie haben das Recht auf Belegeinsicht beim Vermieter. Prüfen Sie die Rechnungen des Gärtners genau. Sind die Arbeiten detailliert aufgeführt? Handelt es sich um umlagefähige Tätigkeiten? Vergleichen Sie die Kosten mit üblichen Preisen. Im Zweifelsfall kann eine Prüfung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt ratsam sein.

Fazit: Baumschnitt und Gartenpflege – Prüfen lohnt sich!

Die Nebenkostenabrechnung, insbesondere der Posten Gartenpflege, sollte von Mietern kritisch geprüft werden. Nicht alle Kosten dürfen einfach umgelegt werden. Gerade beim Baumschnitt ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um regelmäßige Pflege oder um Maßnahmen der Verkehrssicherung handelt. Nutzen Sie Ihr Recht auf Belegeinsicht und lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung im Zweifelsfall von Experten prüfen. So vermeiden Sie unnötige Kosten und sorgen für Klarheit in Ihrem Mietverhältnis.

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