Welche Bäume sind in Wien geschützt?

Wiener Baumschutzgesetz: Geschützte Bäume

24/04/2023

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Wien, eine Stadt bekannt für ihre Grünflächen und Parks, legt großen Wert auf den Schutz ihres Baumbestandes. Das Wiener Baumschutzgesetz von 1973 spielt dabei eine zentrale Rolle. Aber welche Bäume fallen eigentlich unter dieses Gesetz und was bedeutet das für Baumbesitzer und Bürger? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte des Wiener Baumschutzgesetzes.

Wie viel kostet eine Baumfällung in Wien?
Diese können zwischen 100€ und 500€ betragen, abhängig von der Zugänglichkeit und den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Art des Baumes: Die Art des Baumes kann auch die Kosten beeinflussen.
Inhaltsverzeichnis

Welche Bäume sind in Wien geschützt?

Das Wiener Baumschutzgesetz schützt Laub- und Nadelbäume einer bestimmten Größe. Genauer gesagt, sind alle Laub- und Nadelbäume geschützt, die einen Stammumfang von mindestens 40 Zentimetern in einem Meter Höhe aufweisen. Dieser Schutz umfasst nicht nur den Baum selbst, sondern auch seinen gesamten pflanzlichen Lebensraum, sowohl ober- als auch unterirdisch.

Es ist wichtig zu betonen, dass dieser Schutz unabhängig vom Standort des Baumes gilt, solange er sich innerhalb der Stadt Wien befindet und die genannten Kriterien erfüllt. Das Gesetz zielt darauf ab, den wertvollen Baumbestand der Stadt zu erhalten und seine ökologische und stadtklimatische Funktion zu sichern.

Ausnahmen vom Baumschutzgesetz

Obwohl das Wiener Baumschutzgesetz einen breiten Schutzbereich abdeckt, gibt es auch bestimmte Ausnahmen. Nicht alle Bäume in Wien fallen automatisch unter dieses Gesetz. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  • Wälder im forstrechtlichen Sinne: Große Waldgebiete, die unter das Forstgesetz fallen, sind nicht durch das Wiener Baumschutzgesetz geschützt. Hier gelten eigene forstliche Bestimmungen.
  • Obstbäume: Bäume, die hauptsächlich der Obstproduktion dienen, wie Apfel-, Birnen- oder Kirschbäume, sind in der Regel vom Baumschutzgesetz ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Zierobstbäume in Gärten oder Parks.
  • Bäume in Baumschulen und Gärtnereien: Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zu kommerziellen Zwecken kultiviert werden, fallen nicht unter den Schutz. Dies ermöglicht den reibungslosen Betrieb dieser Betriebe.
  • Bäume in Kleingartenanlagen: In Kleingartenanlagen gelten gesonderte Regelungen, und Bäume sind hier in der Regel nicht durch das Baumschutzgesetz geschützt. Es ist jedoch ratsam, sich bei der jeweiligen Kleingartenorganisation über spezifische Bestimmungen zu informieren.
  • Bäume in landwirtschaftlicher Produktion: Bäume, deren Entfernung für landwirtschaftliche Produktionszwecke notwendig ist, können ebenfalls von den Schutzbestimmungen ausgenommen sein. Dies betrifft vor allem landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb des Siedlungsgebietes.

Was ist verboten? – Schutz des Baumbestandes

Das Wiener Baumschutzgesetz legt klare Verbote fest, um den geschützten Baumbestand zu sichern. Gemäß §3 (1) ist es grundsätzlich verboten:

  • Den pflanzlichen Lebensraum eines geschützten Baumes zu gefährden. Dies umfasst beispielsweise das Aufschütten von Material im Wurzelbereich, das Versiegeln des Bodens oder das Ausbringen von schädlichen Substanzen.
  • Geschützte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuziehen oder auf andere Weise zu entfernen. Jegliche Entfernung eines geschützten Baumes ohne behördliche Genehmigung ist illegal.
  • Durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen Beschädigungen an geschützten Bäumen zu verursachen, die den Wuchs hemmen oder zum Absterben führen können. Dies schließt unsachgemäße Baumpflegemaßnahmen oder Beschädigungen durch Bauarbeiten ein.

Diese Verbote dienen dem umfassenden Schutz der Bäume und ihres Lebensraumes. Sie sollen sicherstellen, dass der Baumbestand der Stadt langfristig erhalten bleibt und seine vielfältigen Funktionen erfüllen kann.

Was ist erlaubt? – Erlaubte Baumpflegemaßnahmen

Das Baumschutzgesetz verbietet nicht jede Art von Eingriff an geschützten Bäumen. §3 (2) erlaubt bestimmte Maßnahmen, die im Interesse der Baumpflege und des öffentlichen Raumes liegen. Erlaubt ist:

  • Das Schneiden (Stutzen) von Bäumen. Erlaubt sind Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung des Baumes dienen, die Verkehrssicherheit gewährleisten oder aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Wichtig ist, dass diese Schnitte den Bestand des Baumes nicht gefährden.
  • Maßnahmen, die Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dienen. Hierzu gehören beispielsweise die Entfernung von Totholz, die Kronenpflege oder die Behandlung von Krankheiten und Schädlingen.
  • Eingriffe, die aus öffentlichem Interesse notwendig sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und eine Gefahr darstellen oder wenn Bäume die Funktion von Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch bei erlaubten Maßnahmen die Befugnisse der Nachbarn gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unberührt bleiben. Bei Baumpflegemaßnahmen, die Nachbarrechte berühren könnten, ist es ratsam, sich im Vorfeld mit den Nachbarn abzustimmen.

Baumentfernung – Genehmigung erforderlich

Wenn ein geschützter Baum entfernt werden muss, ist dies nicht ohne Weiteres möglich. Gemäß §4 (1) des Wiener Baumschutzgesetzes bedarf die Entfernung eines geschützten Baumes einer behördlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird durch einen Bescheid der zuständigen Magistratsbehörde erteilt.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt für die Entfernung eines geschützten Baumes ist der Grundeigentümer oder der Bauberechtigte des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet. Mieter oder Pächter sind in der Regel nicht antragsberechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine entsprechende Vollmacht des Grundeigentümers.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag auf Baumfällung muss bei der zuständigen Magistratsbehörde gestellt werden. Dies erfolgt in Form eines formlosen Ansuchens. Bei den Magistratischen Bezirksämtern sind in der Regel auch Vordrucke erhältlich, die die Antragstellung erleichtern können. Das Ansuchen muss eine Begründung für die geplante Entfernung des Baumes enthalten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Grundbuchauszug: Als Nachweis des Eigentums oder der Bauberechtigung.
  • Lageplan oder Skizze (4-fach): Zur genauen Lokalisierung des Baumes und des Grundstücks.
  • Einzeichnung des Baumbestandes: Der Lageplan oder die Skizze muss den Baumbestand des Grundstücks darstellen, wobei die zu entfernenden Bäume besonders gekennzeichnet sein müssen.
  • Festlegung von Ersatzstandorten: In vielen Fällen ist bei der Baumfällung die Pflanzung von Ersatzbäumen vorgeschrieben. Im Antrag müssen daher bereits Ersatzstandorte für diese Pflanzungen festgelegt werden.

Zuständige Behörde und Verfahren

Der Antrag ist an das für den jeweiligen Bezirk zuständige Magistratische Bezirksamt zu richten. Dort wird der Antrag geprüft und in der Regel ein Sachverständigenverfahren durchgeführt. Ein Baumexperte begutachtet den Baum vor Ort und beurteilt die Notwendigkeit der Fällung sowie mögliche Alternativen. Auf Grundlage des Gutachtens und der eingereichten Unterlagen erlässt das Magistratische Bezirksamt den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung der Baumfällung.

Wichtige Punkte zusammengefasst

  • Das Wiener Baumschutzgesetz schützt Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 40 cm.
  • Bestimmte Baumarten und Standorte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.
  • Die Entfernung geschützter Bäume ist ohne behördliche Genehmigung verboten.
  • Baumpflegemaßnahmen sind in gewissem Umfang erlaubt.
  • Anträge auf Baumfällung sind an das zuständige Magistratische Bezirksamt zu richten.

Das Wiener Baumschutzgesetz ist ein wichtiges Instrument zum Schutz des urbanen Grüns. Es trägt dazu bei, die Lebensqualität in Wien zu erhalten und die positiven Auswirkungen von Bäumen auf das Stadtklima und die Umwelt zu sichern. Für Baumbesitzer und Bürger ist es daher wichtig, die Bestimmungen des Gesetzes zu kennen und zu beachten.

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