Welche Bauvorhaben brauchen keine Baubewilligung im Kanton Bern?

Baufreie Projekte & Baumfällgenehmigungen im Kanton Bern

03/03/2022

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Im Kanton Bern gibt es klare Regeln und Vorschriften bezüglich Bauvorhaben und Baumfällungen. Nicht jedes Projekt benötigt eine Baubewilligung und auch für das Fällen von Bäumen sind bestimmte Genehmigungen erforderlich. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und hilft Ihnen, Ihr Projekt gesetzeskonform umzusetzen.

Welche Bauvorhaben brauchen keine Baubewilligung im Kanton Bern?
Es gibt jedoch auch Bauvorhaben, die keine Bewilligung erfordern. Bewilligungsfreie Bauten werden von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Im Kanton Bern gelten unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m2 und einer Höhe von 2.50 Metern als baubewiligungsfrei.
Inhaltsverzeichnis

Brauche ich für mein Bauvorhaben eine Baubewilligung im Kanton Bern?

Ob für ein Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und dem Umfang des Projekts. Das kantonale Baugesetz und die dazugehörige Bauverordnung regeln detailliert, welche Vorhaben bewilligungspflichtig sind und welche nicht. Grundsätzlich gilt: Je grösser und komplexer das Vorhaben, desto wahrscheinlicher ist die Bewilligungspflicht.

Bewilligungsfreie Bauvorhaben: Wann Sie keine Genehmigung benötigen

Es gibt eine Reihe von Bauvorhaben, die im Kanton Bern keiner Baubewilligung bedürfen. Diese sind in der Bauverordnung abschliessend aufgeführt und umfassen typischerweise kleinere, unbedeutende Projekte. Hier einige Beispiele für bewilligungsfreie Vorhaben:

  • Geringfügige Änderungen an bestehenden Gebäuden im Inneren, wie zum Beispiel Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten oder der Einbau einer neuen Küche oder eines neuen Badezimmers, sofern keine tragenden Wände oder die äussere Erscheinung des Gebäudes verändert werden.
  • Untergeordnete Aussenanlagen wie das Aufstellen von Gartenmöbeln, Sonnenschirmen oder kleinen Geräteschuppen bis zu einer bestimmten Grösse und ohne feste Fundamente. Die genauen Grössenbeschränkungen sind in der Bauverordnung definiert und können je nach Gemeinde variieren.
  • Schwimmbäder und Planschbecken bis zu einem gewissen Volumen und ohne feste Einbauten, die oberirdisch aufgestellt werden und temporär sind.
  • Fahrradabstellplätze und kleinere Autoabstellplätze im Freien, sofern sie nicht in geschützten Gebieten liegen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
  • Reklameanlagen bis zu einer bestimmten Grösse und an bestimmten Standorten, die die öffentliche Sicherheit und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Hier sind jedoch oft separate Vorschriften der Gemeinden zu beachten.
  • Landwirtschaftliche Bauten bis zu einer bestimmten Grösse und für bestimmte Zwecke, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und keine Wohnnutzung beinhalten.

Es ist wichtig zu betonen, dass bewilligungsfrei nicht vorschriftenfrei bedeutet. Auch für bewilligungsfreie Vorhaben müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, wie beispielsweise Abstandsflächen, Brandschutzvorschriften oder Umweltauflagen. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde der Gemeinde oder des Kantons zu erkundigen, um sicherzustellen, dass das geplante Vorhaben den Vorschriften entspricht.

Welche Genehmigung ist zum Fällen eines Baumes erforderlich?
Wer einen Baum fällen möchte, egal ob er sich in seinem Eigentum, in seinem Besitz oder anderweitig befindet, benötigt die vorherige Genehmigung des stellvertretenden Forstverwalters oder des gemäß dem Karnataka Preservation of Trees Act von 1976 ernannten Baumbeauftragten . Niemand darf einen Baum ohne die Erlaubnis dieses Baumbeauftragten fällen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: Wann Sie eine Genehmigung benötigen

Alle Bauvorhaben, die nicht explizit als bewilligungsfrei in der Bauverordnung aufgeführt sind, sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Dies umfasst in der Regel:

  • Neubauten jeglicher Art, egal ob Wohnhäuser, Gewerbebauten oder landwirtschaftliche Gebäude.
  • An- und Umbauten an bestehenden Gebäuden, die die äussere Erscheinung oder die Statik des Gebäudes verändern, wie beispielsweise Dachaufstockungen, Erweiterungen oder der Einbau neuer Fenster oder Türen.
  • Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten, beispielsweise die Umwandlung eines Büros in eine Wohnung oder eines Lagers in ein Geschäft.
  • Abbrüche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, insbesondere wenn sie in geschützten Gebieten liegen oder von historischem Wert sind.
  • Errichtung von Mauern, Zäunen und Stützmauern ab einer bestimmten Höhe oder Länge.
  • Grössere Aushub- und Aufschüttungsarbeiten, insbesondere in Hanglagen oder in der Nähe von Gewässern.
  • Werbeanlagen, die die in der Bauverordnung definierten Grössen überschreiten oder an bestimmten Standorten errichtet werden sollen.

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist ein formelles Baugesuchsverfahren erforderlich. Dieses beinhaltet die Einreichung detaillierter Pläne und Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde, die Prüfung des Vorhabens auf Einhaltung der Vorschriften und gegebenenfalls die Einholung von Stellungnahmen von Fachstellen und Nachbarn. Der Bewilligungsprozess kann je nach Komplexität des Vorhabens und Auslastung der Behörde einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die notwendigen Schritte zu informieren und das Baugesuch rechtzeitig einzureichen.

Baumfällgenehmigungen im Kanton Bern: Wann brauche ich eine Bewilligung zum Fällen eines Baumes?

Auch das Fällen von Bäumen ist im Kanton Bern nicht uneingeschränkt erlaubt. Das kantonale Waldgesetz und die kantonale Waldverordnung regeln den Umgang mit Bäumen und Wäldern. Ziel ist es, den Baumbestand zu schützen und die vielfältigen Funktionen des Waldes zu erhalten, wie beispielsweise den Schutz vor Naturgefahren, die Holzproduktion, die Erholung und den Naturschutz.

Wann ist eine Baumfällgenehmigung erforderlich?

Grundsätzlich ist für das Fällen von Bäumen im Wald immer eine Bewilligung der zuständigen Forstbehörde erforderlich. Als Wald gelten im Kanton Bern Flächen, die mit Bäumen und Sträuchern bestockt sind und eine bestimmte Grösse und Breite aufweisen. Die genauen Definitionen sind im Waldgesetz festgelegt. Auch ausserhalb des Waldes, im sogenannten Nichtwald, kann eine Baumfällgenehmigung erforderlich sein. Dies ist insbesondere der Fall für:

  • Einzelbäume und Baumgruppen, die als Naturdenkmäler oder geschützte Objekte ausgewiesen sind. Diese Bäume sind aufgrund ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder ökologischen Bedeutung besonders geschützt.
  • Bäume in geschützten Gebieten wie Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Uferschutzstreifen.
  • Bäume, die aufgrund von kommunalen Baumschutzverordnungen geschützt sind. Viele Gemeinden im Kanton Bern haben eigene Verordnungen erlassen, die den Schutz von Bäumen im Siedlungsgebiet regeln und für bestimmte Baumarten oder ab einem bestimmten Stammumfang eine Fällgenehmigung vorsehen.

Es ist daher ratsam, sich vor dem Fällen eines Baumes, insbesondere wenn er älter oder gross ist oder sich in einem Siedlungsgebiet befindet, bei der zuständigen Gemeindebehörde oder der kantonalen Forstbehörde zu erkundigen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Was kostet eine Baubewilligung im Kanton Bern?
Aufgrund dessen erhöhen sich die Gebühren für ein 15 MFH auf CHF 31'025.00, für ein 5 MFH auf CHF 15'850.00 und für ein EFH auf CHF 6'337.50.

Wann ist keine Baumfällgenehmigung erforderlich?

In bestimmten Fällen ist das Fällen von Bäumen auch ohne Genehmigung erlaubt. Dies gilt in der Regel für:

  • Gefahrbäume: Wenn ein Baum eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen darstellt, beispielsweise durch Bruchgefahr oder Umsturzgefahr, darf er in der Regel ohne Bewilligung gefällt werden, um die Gefahr abzuwenden. In solchen Fällen ist es jedoch ratsam, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren und die Notwendigkeit der Fällung zu dokumentieren, beispielsweise durch Fotos.
  • Pflege- und Unterhaltsmassnahmen: Im Rahmen der ordentlichen Pflege und Unterhaltung von Gärten und Grünanlagen dürfen kleinere Äste und Zweige entfernt werden. Auch das Fällen von kleineren Bäumen mit geringem Durchmesser ist in der Regel ohne Genehmigung erlaubt, sofern keine kommunalen Baumschutzverordnungen entgegenstehen. Die genauen Durchmessergrenzen können je nach Gemeinde variieren.
  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: Im Rahmen der ordentlichen Land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen Bäume in bestimmten Fällen ohne Genehmigung gefällt werden, beispielsweise zur Holzernte im Wald oder zur Schaffung von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hier sind jedoch die Bestimmungen des Waldgesetzes und der Landwirtschaftsgesetzgebung zu beachten.

Wie erhalte ich eine Baumfällgenehmigung?

Wenn für das Fällen eines Baumes eine Genehmigung erforderlich ist, muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Der Antrag sollte in der Regel folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Standort des Baumes (Adresse, Parzellennummer)
  • Angaben zum Baum (Baumart, Grösse, Zustand)
  • Begründung für die Fällung
  • Ersatzmassnahmen (falls erforderlich), beispielsweise die Pflanzung eines neuen Baumes

Die Behörde prüft den Antrag und entscheidet über die Genehmigung. Im Rahmen der Prüfung werden in der Regel die öffentlichen Interessen am Baumschutz gegen die privaten Interessen des Antragstellers abgewogen. Eine Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, beispielsweise der Verpflichtung zur Pflanzung von Ersatzbäumen oder zur Durchführung von Ausgleichsmassnahmen.

Fazit

Sowohl für Bauvorhaben als auch für Baumfällungen gelten im Kanton Bern klare Regeln und Vorschriften. Es ist wichtig, sich vor Beginn eines Projekts umfassend zu informieren und gegebenenfalls die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Dies hilft, Bussgelder und Verzögerungen zu vermeiden und trägt dazu bei, die Umwelt und das Ortsbild zu schützen. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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